Abgeltungssteuer kann auch Hauseigentümer treffen

02.Oktober 2008

Ab nächstem Jahr wird wieder einmal eine neue Steuer eingeführt, von der die meisten inzwischen gehört haben dürften, die Abgeltungssteuer. Ab Januar werden im Rahmen der Umsetzung dieser neuen Geldquelle künftig von allen Vermögenserträgen ein Viertel an das Finanzamt abgeführt. Dies geschieht nicht etwa im Rahmen der jährlichen Steuererklärung, sondern ganz ohne Zutun des Betroffenen erledigt dies schon seinen Bank oder jede andere Stelle, die Kapital verwaltet. Zweck dieser Maßnahme soll neben weiterer Geldbeschaffung für den Staat auch sein, die Hinterziehung von Kapitaleinnahmen zu erschweren. Da man nunmehr keine Konten mehr gegenüber dem Fiskus verschweigen kann, wird dies in der Tat etwas komplizierter. Bislang haben sich im hauptsächlichen Sparer Gedanken über die neue Abgabe gemacht. Zwar schlägt der Fiskus schon bei geringen Vermögen zu, aber wer zwar wenig Geld auf der Bank aber dafür Hausbesitzer ist, hatte bislang wenig Anlass, sich über die Abgeltungssteuer Sorgen zu machen. Diese hat allerdings einiges an Tücken, die ganz überraschend zu einer Steuerpflicht führen können, wo man sie gar nicht erwartet hätte.Der Hauseigentümer ist in der Tat solange sicher, wie er auch Eigentümer bleibt und seine Immobilie nicht wieder verkauft. Dies wird bei selbst genutzten Häusern und Wohnungen regelmäßig so sein, wenn nicht finanzielle Gründe oder eine berufsbedingter Umzug einen Verkauf erforderlich machen. Gerade der unsichere Arbeitsmarkt kann schnell dazu führen, dass man sich andernorts niederlassen muss, obwohl man dies gar nicht geplant hatte. Veräußert man nun seine Immobilie wieder, um sich am neuen Wohnort etwas anzuschaffen, und der Erwerb liegt noch keine zehn Jahre zurück, dann ist der Veräußerungsgewinn nämlich abgeltungssteuerpflichtig. Wer darauf nicht vorbereitet ist, wird überrascht feststellen, dass er fünfundzwanzig Prozent des Gewinnes, den er durch einen Wertzuwachs seines Hauses in dieser Zeit gemacht hat, an das Finanzamt abführen muss. Im Zweifel sollte man das Haus so lange halten, bis die vorgeschriebenen Spekulationsfrist abgelaufen ist und erst danach verkaufen.

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