Invalidenrente darf gekürzt werden
26.August 2008
Eine Erwerbsminderungsrente erhält, wer auf Grund von Krankheit oder Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und auch keine andere Arbeit mehr zu tun in der Lage ist. Noch vor zehn Jahren erhielten solche Personen eine Berufsunfähigkeitsrente, die bereits dann gewährt wurde, wenn man dem ausgeübten Beruf nicht mehr nachkommen konnte. Dieses Privileg wurde im Rahmen der Rentenreform abgeschafft; nunmehr muss man vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig sein, will man in den Genuss der jetzt Erwerbsminderungsrente genannte Unterstützung kommen. Wem das Unglück zustößt, dieses Schicksal zu erleiden, bevor sechzig Jahre alt ist, wird zudem seit zweitausendeins mit einem Abschlag auf diese Rente von bis zu fast elf Prozent zusätzlich benachteiligt. Diese Benachteiligung setzt sich auch auf die berechtigten Angehörigen fort, falls man vor Erreichen dieses Alters stirbt. die Hinterbliebenenrente wird nämlich ebenfalls mit dem zuvor erfolgten Abschlag weiter gezahlt. Eine Klage gegen dieses Vorgehen ist nunmehr endgültig gescheitert.Gäbe es diese obligatorische Kürzung nicht, würde die Rentenkasse nach Berechnungen der Rentenversicherung um bis zu zwei Milliarden Euro mehr belastet. Um diese Summe zu finanzieren wäre eine Beitragserhöhung von zwei Zehnteln erforderlich. Auch jeder andere Rentner, der vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden will, muss Abschläge hinnehmen. Pro Jahr beträgt dieser drei Zehntel, es können je nach Konstellation aber bis zu achtzehn Prozent sein. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss jedoch nur einen Höchstabzug von knapp elf Prozent hinnehmen, und dies auch nur, wenn die Rente vor dem sechzigsten bezogen werden soll.
Das Argument der Kläger gegen diese Kürzung war, das niemand etwas dafür könne, wenn er vor besagten Geburtstag Invalide wird. Die Richter sahen jedoch den finanziellen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers als wichtiger an. Da die demoskopische Entwicklung die Rentenkasse ohnehin in Bedrängnis brächte, darf der Gesetzgeber auch mit Kürzungen reagieren, um die Gesamtfinanzierung sicher zu stellen. Dies sei auch nicht willkürlich, da eine Obergrenze für Kürzungen festgelegt sei. Betroffen von diesem Urteil sind fast zwei Millionen Bezieher von Erwerbsminderungs,- und Hinterbliebenenrenten.
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