Kautionsrückzahlung deutlich einfordern

13.Januar 2009

Jeder Mieter muss beim Einzug in eine Wohnung eine Kaution hinterlegen. Wie hoch diese ist, ist unterschiedlich, sie darf jedoch das Dreifache der Nettokaltmiete nicht übersteigen. Der Betrag muss vom Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen angelegt werden. Auch im Falle einer Insolvenz des Vermieters soll so gewährleistet sein, dass der Mieter sein Geld zurückerhält. Nach dem Auszug des Mieters muss die Kaution wieder zurückgezahlt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Mieter die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand hinterlässt oder eine Nachzahlung auf die Nebenkosten zu erwarten ist. Der Teil der Kaution, der nicht für Nachbesserungen an der Wohnung oder die Begleichung der anfallenden Nebenkosten benötigt wird, muss dem Mieter mit den Zinsen zurückgezahlt werden. Behält der Vermieter einen Teil des Geldes ein, muss er seinen Anspruch vor dem Mieter schriftlich rechtfertigen, außerdem hat der ehemalige Mieter ein Anrecht auf eine Kostenabrechnung.Leider kommt es jedoch sehr oft vor, dass der Mieter wochenlang auf die Rückzahlung der Kaution warten muss. Eine gesetzliche festgelegte Rückzahlungsfrist gibt es nicht. In der Regel sollte die Rückzahlung spätestens sechs Monate nach dem Auszug erfolgt sein. Hat der Mieter sein Geld bis dahin nicht erhalten, sollte er die Zahlung deutlich einfordern, zur Not auch mit Unterstützung eines auf Mietrecht spezialisierten Anwalts. In jedem Fall sollte der Mieter seine Ansprüche zeitnah geltend machen, da diese seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 nach drei Jahren verjähren.

Wenn die Besitzverhältnisse der Immobilie während der Mietzeit wechseln, wird die Kaution an den neuen Vermieter weitergegeben. Dieser ist dann für die Rückzahlung an den Mieter verantwortlich. Kann er die Kaution nicht zurückzahlen, muss der ehemalige Vermieter dem Mieter gegenüber einstehen. Dieser haftet dem Mieter gegenüber trotzdem, denn der Mieter soll vor einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters abgesichert sein.

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