Neue Erbschaftssteuer begünstigt Familien

10.November 2008

Nach langem Ringen hat die Regierung nun eine Reform der umstrittenen Erbschafsteuer auf den Weg gebracht. Erben von Einfamilienhäusern dürfen sich freuen, sie werden künftig steuerfrei sein.Zum Beginn nächsten Jahres wird die Erbschaftssteuer neu geregelt. Der Neuregelung ist ein langer und oft erbitterter Streit voran gegangen, der sich vor allem um den Punkt der Vererbung des klassischen Einfamilienhauses ging. Wer künftig das Haus seiner Eltern erbt, der wird dafür keine Steuer mehr entrichten müssen. Das ist der Kern des neuen Erbschaftssteuerrechts. Auch Bares aus der Erbmasse wird in aller Regel für die meisten steuerfrei bleiben dank der neuen hohen Freibeträge. Der hinterbliebene Ehepartner darf eine halbe Million steuerfrei einstreichen, Kinder einhunderttausend Euro weniger.

Auch bei der Vererbung von Familienbetrieben gibt es neue Regeln. Hier war ebenfalls lange gestritten worden, und das aus gutem Grund. Viele Betriebe, die in die Hände der Kinder des Unternehmers übergingen, musste oft schließen oder gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, obwohl sie wirtschaftlich gesund waren. Der Grund lag in der Erbschaftssteuer, die den Unternehmen wichtiges Kapital entzogen und so zwar die Steuerkasse füllten, aber oft sehr viel größere Kosten für die Gemeinschaft verursachten, wenn die dortigen Arbeitsplätze verloren gingen. Um künftig hier mehr Gerechtigkeit und vor allem mehr Pragmatismus walten zu lassen, sind auch die Erben von Familienbetriebe künftig von der Erbschaftssteuer befreit. Das ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie wenigstens die nächsten zehn Jahre weiter bestehen und die Lohnsumme in dieser Zeit nicht geringer wird. Eine Erbschafsteuer von fünfzehn Prozent zahlt der Unternehmererbe, der wenigstens sieben Jahre danach durch hält. Die Gesamteinnahmen aus der Erbschaftssteuer sollen trotzt der neuen Freibeträge und Freistellungen gleich bleiben.

Beim Vererben von Wohneigentum ist noch wichtig zu wissen, dass die Freistellung nur gilt, wenn die Immobilie auch selbst genutzt wurde und nicht vermietet war. Auch gibt es Obergrenzen bei der Wohnfläche, die zweihundert Quadratmeter nicht überschreiten darf, um die Steuerprivilegien in Anspruch nehmen zu dürfen.

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