Schnee und Glätte gefährden die Anwohner

22.Februar 2009

Während der kalten Wintermonate kommt es häufig zu kleineren Unfällen durch Glätte oder Schnee. Schnell rutscht man auf dem glatten Untergrund aus, Prellungen und auch Brüche häufen sich. Jeder hat für sich selbst die Verantwortung und sollte sich vorsichtig und mit geeignetem Schuhwerk bewegen. Rund um die eigene Immobilie muss jedoch für ein Mindestmaß an Verkehrssicherheit gesorgt werden.

 

Das Streuen der öffentlichen Straßen und das Räumen von Schnee obliegt den Städten und Gemeinden. Hierum muss sich der Einzelne nicht kümmern. Wer ein Einfamilienhaus besitzt, muss auf dem privaten Gelände nicht unbedingt für die Beseitigung der Gefahren sorgen. Dennoch sollte zur eigenen Sicherheit Granulat gegen die Glätte gestreut werden, und auch das Fegen bei nächtlichem Schneefall sollte zum morgendlichen Programm gehören. Salz darf nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden, zum Beispiel auf Treppen.

Bei Mehrfamilienhäusern mit Mietwohnungen ist der Vermieter, der Hauswart oder- sofern vorhanden- der Hausmeister dafür zuständig. Hier müssen der Zugang zu den Eingängen und zum Parkplatz und den Mülltonnen gesichert werden. Auch Außentreppen müssen entsprechend von Schnee befreit und gestreut werden. Manche Vermieter übertragen die Pflicht für das Streuen vertraglich auf den Mieter. Hat dieser keine entsprechende Klausel in seinem Mietvertrag, ist er nicht verpflichtet, Schnee zu fegen oder gegen die Glätte zu streuen.

 

Die Fußwege, die vor dem Gebäude entlanglaufen, müssen ebenfalls von Schnee befreit werden, damit Fußgänger ohne Schwierigkeiten passieren können. Dabei muss keineswegs der gesamte Weg gestreut werden, ein etwa ein Meter breiter Streifen reicht aus, damit Fußgänger, die sich entgegen kommen, einander ohne Gefahr ausweichen können.

 

Bereits morgens um sieben sollten die Zugänge zum Haus und der Gehweg von Eis und Schnee befreit sein. Schneit es über den Tag weiter, muss auch zwischendurch wieder geräumt werden. Wer vertraglich verpflichtet ist. Sich um den Räumdienst zu kümmern, macht sich schadenersatzpflichtig, sofern er seine Aufgabe nicht wahrnimmt. Wer über die Wintermonate verreist, sollte sich um eine vertrauenswürdige Vertretung kümmern.

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